von curfew »
Di 5. Jun 2012, 14:02
... das entscheidet das Bauamt. Und hier sind die Abstandsberechnungen wohl auch von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Ich kann hier nur für Bayern sprechen:
1. Sind die 3 m hier ein Mindestabstand, der nach der Höhe des Gebäudes berechnet wird. I.e. die 3 Meter können auch zu 4 Metern werden... Das errechnet der Architekt anhand des Bodenniveaus und der Gebäudehöhe.
2. Nur mit dem Nachbarn sprechen, reicht nicht, denn mit dem fehlenden Grenzabstand, der vom Nachbarn sozusagen "übernommen" werden muß, vergibt der Nachbar auf der doppelten Strecke sein Baurecht.
Beispiel:
Mindestabstand 3 m, erreichter Abstand 2,50 m = Grenzbebauung des Nachbarn muß dann das Doppelte des fehlenden Abstands ausgleichen = 1 m.
Da sich der Nachbar sozusagen selbst schadet damit und er sich dann bindet, geht es zuweilen sogar soweit, daß diese Abtretung notariell beurkundet werden muß.
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curfew am Mi 6. Jun 2012, 21:21, insgesamt 1-mal geändert.