von JensK79 »
Mi 8. Jan 2014, 15:48
Bevor du lange suchen musst.
Versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten
Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, die für Sie an Ihrem Bauvorhaben tätig werden.
Versicherungsschutz besteht für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (gegen Entgelt) für Sie tätig werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer tätig werden. Hierzu gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn und Kollegen.
Abzugrenzen sind hiervon die freundschaftliche/verwandt- schaftliche Gefälligkeitsleistung und die unternehmerähnliche Tätigkeit. Eindeutige Definitionen sind den gesetzlichen Vorschriften und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Je enger die soziale Bindung ist, umso eher kann von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden (s. Beispiel 1 bis 3).
Auch bei Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (so genannte unternehmerähnliche Personen), ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (s. Beispiel 4).
Um den Versicherungsschutz im Einzelfall konkret bestimmen zu können, ist immer auf das Gesamtbild des ausgeführten bzw. beabsichtigten Vorhabens abzustellen.
Beispiele:
1. Ein Freund des Vaters des Bauherrn, zu dem der Bauherr selbst kaum Kontakt hat, beteiligt sich an Umbauarbeiten in erheblich zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen.
2. Ein Fußballkamerad des Bauherrn, zu dem über den Sport hinaus keine nähere soziale Bindung besteht, hilft über einen längeren Zeitraum bei Maurerarbeiten. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen.
3. Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, verunfallt bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen.
4. Ein Freund des Bauherrn, von Beruf Zimmermeister, übernimmt Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung eines Dachstuhls einer Garage. Er arbeitet eigenverantwortlich, bestellt das Material und kann selbst bestimmen, wann er kommt und geht. Für den Freund ist hier von einer unversicherten unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.
„Mini-Jobber“, die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit beitragspflichtig.
Für gesetzlich nicht versicherte Bauhelfer empfehlen wir, den Abschluss einer privaten Unfallversicherung zu prüfen.